Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-394/23 vom 9. Januar 2025 befasst sich mit der verpflichtenden Angabe der Anrede („Herr“ oder „Frau“) beim Online-Kauf.
Der EuGH entschied, dass diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, da die Erhebung dieser personenbezogenen Daten nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Empfehlungen für Hoteliers:
- Überprüfung der Datenerhebungspraktiken:
Analysieren Sie, welche personenbezogenen Daten Sie von Ihren Gästen erheben, insbesondere bei Online-Buchungen.
Stellen Sie sicher, dass nur Daten abgefragt werden, die für die Erbringung Ihrer Dienstleistungen unbedingt notwendig sind. - Vermeidung unnötiger Datenabfragen:
Verzichten Sie auf die verpflichtende Abfrage von Anreden oder Geschlechtsangaben, sofern diese nicht für den Buchungsprozess oder die Vertragserfüllung erforderlich sind.
Eine sympathische Kommunikation mit dem Gast (berechtigtes Interesse) ist keine belastbare Rechtsgrundlage. - Einsatz inklusiver Kommunikation:
Nutzen Sie geschlechtsneutrale Anreden und Formulierungen in Ihrer Kundenkommunikation, um den Datenschutzanforderungen gerecht zu werden und die Vielfalt Ihrer Gäste zu respektieren.
Durch die Anpassung Ihrer Datenverarbeitungsprozesse an die aktuellen rechtlichen Vorgaben reduzieren Sie nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärken auch das Vertrauen Ihrer Gäste in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Daten.
Die KOMDAT Datenschutz GmbH ist Ihr kompetenter Partner sowie hogast-Lieferant und bietet Ihnen maßgeschneiderte Datenschutzkonzepte, die einfach und praxisnah umgesetzt werden können.
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